24.01.2024

Ausschreibung eines Schiedsamtes in der Stadt Strasburg (Um.)

Für die Besetzung dieses Schiedsamtes sucht die Stadt Strasburg (Um.) Interessenten.

Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V richtet jede Gemeinde eine Schiedsstelle ein und unterhält diese. Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einer Schiedsperson wahrgenommen. Die Schiedsperson steht als ehrenamtlich Tätige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Strafgesetzbuches – StGB) und unterliegt für den Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften. Sie ist vorgerichtliche Schlichtungsstelle in Zivil- und Strafsachen und arbeitet völlig unparteiisch für die Streitparteien.

Jede Schiedsperson wird durch mindestens eine weitere Schiedsperson vertreten. Die Schiedsperson und stellvertretende Schiedsperson werden von der Stadtvertretung auf fünf Jahre gewählt. Sie werden für Ihr Amt u.a. durch das Schiedsamtsseminar und regionale Fortbildungsveranstaltungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDS- hinreichend ausgebildet und geschult. Die Arbeit der Schiedspersonen unterliegt der ständigen Aufsicht durch die Leitung des Amtsgerichtes.

Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleiches zu beenden. Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig, z.B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung.

Voraussetzungen für die Eignung zum Schiedsamt:

Die Bewerberin/der Bewerber muss bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und ihren/seinen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Strasburg (Um.) haben.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes M-V darf nicht zur Schiedsperson gewählt werden:

  1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
  2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Die zu wählende Schiedsperson sollte schreibgewandt, eine ausgeprägte Bereitschaft zum Zuhören sowie Freude und Geschick an und in der Verhandlungsführung besitzen.

Personen, die an der Ausübung eines solchen Amtes interessiert sind, können sich zur Wahl stellen. Bewerber/Bewerberinnen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können sich bis zum 07.03.204 bewerben. Die Bewerbungen sind zu richten an

Stadt Strasburg (Um.)

Schulstr. 1

17335 Strasburg (Um.)

Für nähere Auskünfte steht Ihnen der Fachbereich Bauen und Ordnung unter der Telefonnummer: 039753 272-15 zur Verfügung.

Anke Heinrichs, Erste Stadträtin, Fachbereichsleiterin Bauen und Ordnung