Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet Strasburg (Um.) ist abgeschlossen. Damit ist gemäß § 162 BauGB die Sanierungssatzung aufzuheben. Dies erfolgte mit Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) am 21.03.2024. Die „Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Strasburg (Um.) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ und „Altstadt-Erweiterung“ wurde am 16.05.2024 im Strasburger Anzeiger bekannt gemacht.
Nach der Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Stadt Strasburg (Um.) gesetzlich verpflichtet, Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB zu erheben, sofern diese nicht bereits schon vorzeitig abgelöst worden sind. Weiterhin sind die in Abteilung II der Grundbücher eingetragenen Sanierungsvermerke zu löschen. Dies wird von der Stadt Strasburg (Um.) nach Zahlung der Ausgleichsbeträge veranlasst.
Die überwiegende Anzahl von Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet haben die durch die Stadt Strasburg (Um.) eingeräumte Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag vorzeitig mit Gewährung eines Nachlasses abzulösen, genutzt. Für diese Grundstücke hat die Stadt Strasburg (Um.) das Grundbuchamt ersucht, die im Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerke zu löschen.
Die Grundstückseigentümer, welche nicht von der Möglichkeit einer freiwilligen Ablösevereinbarung Gebrauch gemacht haben, erhalten einen Bescheid zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen. Vorab wird die Stadt Strasburg (Um.) die Eigentümer anschreiben und damit Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung geben.
Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung endet auch die Anwendbarkeit der §§ 144 und 145 BauGB, d. h. Vorhaben und Rechtsgeschäfte wie Kaufverträge, Grundschuldeintragungen u.a. sind nicht mehr genehmigungspflichtig.
Ansprechpartner für Rückfragen ist:
Frau Marion Böhm
FB Bauen und Ordnung
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