Öffentliche Zustellung gem. § 108 VwVfG M-V

  • Das Verwaltungsverfahren-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommerns (VwVfG M-V) regelt die Form und das Verfahren der Zustellung von Dokumenten im Bereich der Bundesverwaltung und der Landesbehörden.
  • Eine Zustellung ist die förmliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokumentes an den Empfänger (§ 95 Abs. 1 VwVfG M-V).

2023